AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Unternehmer

André Pählgrimm
Ehrenhain 5
07929 Saalburg-Ebersdorf

- nachfolgend Anbieter -

§ 1 Geltungsbereich

(1) Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Anbieters gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Besteller) über den Online Shop www.kaffeevollautomat-gebraucht.de erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, welche der Besteller durch das Erteilen eines Auftrags oder die Entgegennahme einer Lieferung anerkennt.
(2) Der Anbieter behält sich in Zweifelsfällen vor, sich die Unternehmereigenschaft durch Übermittlung geeigneter Unterlagen wie Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug nachweisen zu lassen.
(3) Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn der Anbieter diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen Besteller und Anbieter.
(4) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Besteller dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechts- folgen des Schweigens wird der Besteller im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Leistungsbeschreibungen und sonstige technische Daten geben Annäherungswerte wieder.
(2) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend. Die Präsentation der Waren stellt noch kein bindendes Angebot des Anbieters dar. Erst die Bestellung der Ware durch den Besteller ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Im Falle der Annahme dieses Angebots versendet der Anbieter eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der bestätigten Aufträge werden nur dann wirksam, wenn diese durch den Anbieter bestätigt wurden. Der Anbieter behält sich technische Änderungen der Gegenstände, die Inhalt eines Auftrages sind, vor, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

§ 3 Liefer- und Leistungsfristen
(1) Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von dem Anbieter ausdrücklich bestätigt worden sind und der Besteller dem Anbieter alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
(2) Verzögern sich die Lieferungen, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Soweit der Anbieter die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, muss der Besteller zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist setzen.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der Liefergegenstände, so ist der Anbieter berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Der Anbieter ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist.
(4) Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung bzw. Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Zu Teillieferungen oder Teilleistung sind wir berechtigt.

§ 4 Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
(1) Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
(2) Leistungsort ist der Sitz des Anbieters in Saalburg-Ebersdorf. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
(3) Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die Wahl des Transportmittels und –wegs bleibt dem Anbieter überlassen.

§ 5 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisangaben bzw. der übermittelten Preisliste.
(2) Sonderverpackungen, erforderlich etwa durch spezielle Import/Export- Reglementierungen werden dem Besteller nach der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt. Aufpreise für Sonderverpackung werden separat in der Rechnung ausgewiesen und werden ohne Skonto bezahlt.
(3) Die Vereinbarung besonderer Preis- und Lieferkonditionen ist nur mit Bestätigung durch den Anbieter wirksam.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Die Rechnungen sind soweit nicht anders auf der Website des Anbieters dargestellt per Vorkasse zahlbar. Jede Rechnung wird innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Anbieter über den Betrag verfügen kann. Ein Sicherheitseinbehalt ist nicht möglich.
(2) Die Zahlungsart Kauf auf Rechnung (zahlbar nach Lieferung) ist abhängig von der positiven Einschätzung bei einer Kreditauskunft.
(3) Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Besteller den Ausgleich der Rechnung nicht innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum vorgenommen hat. Der Besteller befindet sich somit bei Nichtzahlung automatisch ab dem 21. Tag nach Rechnungsdatum im Zahlungsverzug.
(4) Wird dem Anbieter nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist der Anbieter berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Anbieter von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Anbieter unbenommen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Anbieters aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Anbieters. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Anbieter zustehenden Saldoforderung.
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Anbieters gefährdende Verfügungen zu treffen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für den Anbieter. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
(4) Der Besteller wird dem Anbieter jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an den Anbieter abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
(5) Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um dem Anbieter unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 8 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; diese bemisst sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
(2) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller des Anbieters überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keine Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; soweit diese nicht ausdrücklich zugesichert wurden.
(3) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Anbieter zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Besteller alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
(4) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen sowie dem arglistigen Verschweigen von Mängeln – bei Neuware 12 Monate sowie 6 Monate für gebrauchte Geräte, gerechnet ab Erhalt der Ware.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Produkthaftung oder aus Garantie sowie bei Ansprüchen aufgrund von Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens.

§ 9 Recht des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
(1) Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und der Mangel unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Übergabe, auf jeden Fall aber vor Einbau und Montage, schriftlich mitgeteilt wird. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Bei jeder Mängelrüge steht dem Anbieter das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller dem Anbieter die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Anbieter kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand auf Kosten des Anbieters zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist der Besteller zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.
(2) Bei Mängeln der gelieferten Waren ist der Anbieter bis zum Zeitpunkt der Durchführung der vom Anbieter vorgeschriebenen Druckprobe, bezogen auf das verlegte System, nach Wahl des Anbieters nur zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung von gleicher oder gleich geeigneter Ware verpflichtet. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Sind Mängel auf Missachtung der vom Anbieter oder Hersteller zur Verfügung gestellten technischen Informationen und Montagevorschriften zurück zu führen, kommt eine Haftung des Anbieters nicht in Betracht. Gleiches gilt wenn die Mängel auf die Verwendung nicht originaler Systemteile durch den Besteller zurück zu führen sind, soweit hierauf in den zur Verfügung gestellten technischen Informationen und Montagevorschriften hingewiesen wird.
(4) Der Besteller ist darüber hinaus zu allen erforderlichen Maßnahmen der Schadensminderung und zur unverzüglichen Meldung eines Schadens an den Anbieter verpflichtet. Der Besteller räumt dem Anbieter das Recht ein, vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten den Schaden selbst, durch einen Versicherungssachverständigen oder einen neutralen Sachverständigen begutachten zu lassen. Der Besteller wird dem Anbieter die für die Nacherfüllung notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Anbieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Anbieter den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(5) Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller oder nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
(6) Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat der Anbieter sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.

§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet der Anbieter für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet der Anbieter jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Anbieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 11 Produkthaftung
Veräußert der Besteller die Liefergegenstände, so stellt er den Anbieter im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Saalburg-Ebersdorf.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.